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Wegen der ausgelaufenen Übergangsfrist des § 4 Absatz 2 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung erfüllen unsere Flugzeuge nicht mehr die erhöhten Schallschutzanforderungen.
Für den konkreten Flugbetrieb heißt das, dass wir an den im Luftfahrthandbuch VFR AD1-7 aufgeführten Flugplätzen den Restriktionen des § 1 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung unterliegen. Starts und Landungen mit unseren Flugzeugen sind demnach an bestimmten Flugplätzen untersagt:
  1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
  2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
Ausgenommen davon sind Starts und Landungen zu oder von Überlandflügen von mindestens einer Stunde Dauer.
Die in unserem Bereich davon betroffenen Flugplätze sind derzeit (AIP VFR-Stand 8. OCT. 2009 07.04.2022, NfL 2023-1-2850):
Damme, Harle, Kiel, Münster-Telgte, Osnabrück-Atterheide, St. Michaelisdonn, Uetersen, Wilhelmshaven.
Ganderkesee, Hildesheim, Itzehoe, Kyritz, Münster-Telgte, Uetersen, Wooge, Wilhelmshaven.