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Gem. EASA FCL.055 gilt ab 9.April 2013:
FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein. (...)
[Überarbeitet nach Rücksprache mit LBA, WuH etc...(15.8.13)]
D.h. wer ab 9.4.13 mit seiner JAR/EASA Lizenz fliegen will, braucht einen Sprachvermerk (entweder für Englisch oder in der Sprache in der gefunkt werden soll). Wer keinen englisch Vermerk hat, kann als deutsch Muttersprachler bei der Lizenzführenden Stelle (WuH, LBA, etc) die beigefügte Selbsterklärung zum Sprachnachweis (gem. NfL I 16/13) einreichen (ca. 0-35 EUR) und erhält den Level 6 für die Sprache deutsch.
Für die Teilnahme am Funksprechverkehr wird -nach wie vor- ein entsprechendes Funksprechzeugnis benötigt. 
 
Selbsterklärung zum Sprachnachweis (deutsch)
Update (25.04.13): Ist das LBA die Lizenzführende Stelle, bitte noch zusätzlich folgenden Antrag ausfüllen und mitschicken:
LBA Antrag auf Eintragung des Sprachnachweises