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Die Mitnahme von Passagieren ist nur im Rahmen von nichtgeweblichem Flugbetrieb gestattet (siehe Artikel 6 Abs. 4a der Verordnung 965/2012). Es ist die 90 Tage-Regelung gemäß "FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung" der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu beachten! Zudem ist eine Unterweisung der Fluggäste gemäß  NCO.OP.130 der Verordnung (EU) 965/2012 vorzunehmen und die Vorgaben für das Betanken, während sich Fluggäste an Bord befinden, sind gemäß NCO.OP.145 zu beachten!
Die Mitnahme von Passagieren im Rahmen von Ausbildungsflügen ist nicht gestattet, außer es ist für den Ausbildungszweck erforderlich.

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Länder AMC NC-ATO.OM(a)(9) M