Wetter Bremen (EDDW)
TAF
132300Z 1400/1424 20005KT 9999 OVC013 BECMG 1400/1403 OVC008 TEMPO 1401/1411 3000 -DZ OVC004 PROB40 TEMPO 1401/1408 -FZDZ BECMG 1407/1409 25011KT TEMPO 1411/1417 3000 RADZ OVC004 BECMG 1418/1421 BKN020 TEMPO 1419/1424 4000 SHRA BKN008TCU=
BCMT / ECET: 06:49 / 15:50 UTC (EDDW 2024-12-14)
ATC FPL Änderungen
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***27.04.2016***
Nach erneuter Durchsicht der Garmin GNS430 Zertifizierung sollten die Angaben in Feld 18 nun wie unten beschrieben erfolgen:
***11.11.2012***
Ab 15. November 2012 gelten einige Neuerungen für den ATC FPL. Nach unseren Recherchen ist die Fliegerei mit unseren C172 nur in Feld 10a/b (Nav-Equipment/Transponder) betroffen. Hier gilt für unsere LFZ:
Erläuterungen:
Feld 10a:
S=Standard (VHF, VOR, ILS) D=DME
G=GNSS (GPS)
R=Performance Based Navigation (PBN in Feld 18 näher zu erläutern)
Y=8,33 kHz-Kanalabstand auf dem VHF-Band |
Feld 10b: /S=TXP Mode S |
Feld 18: B2=RNAV 5 GNSS (GPS) D2=RNAV 1 GNSS (GPS) S1=RNP Apch. (RNAV (GPS) oder RNP Apch. bis LNAV minimum) |
Luftrechtänderungen zum 26.08.2016
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Bitte die Vorschriften im Selbststudium einmal anschauen, um einen vorschriftsmäßigen Betrieb sicherzustellen. Weitere Informationen hierzu werden auf der nächsten Mitgliederversammlung präsentiert.
SERA Briefing
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SERA Briefing
Lärmvermeidung Ganderkesee (EDWQ)
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Tanken/Landen in EDWQ u. EDXQ
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Es ist nun möglich in EDWQ und EDXQ auf Rechnung zu landen und zu tanken!
Der Benzinpreis ist z.Zt. um ca. EUR 0,50 günstiger als in Bremen. Daher kann wie folgt verfahren werden:
Wer kurz vor der Rückkehr nach Bremen in EDWQ/EDXQ volltankt (und nur noch nach EDDW zurückfliegt), braucht dann in Bremen nicht noch einmal voll zu tanken. Eintrag ins Bordbuch "nicht getankt, EDWQ / EDXQ" reicht aus (natürlich auch die Menge vom Tanken in EDWQ/EDXQ in der entsprechenden Zeile vermerken). Zusätzlich bitte nicht vergessen alle Betankungen auch in "AID-Debriefing" einzutragen, damit bei Rechnungstellung die Mengen entsprechend zügig kontrolliert werden können. Danke!
Selbstkostenflüge
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VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012
Artikel 6 (4a)
...
a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;
b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;
c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.
...Quelle: eur-lex.europa.eu
Für unsere Flugzeuge besteht entsprechender Versicherungschutz von unserem Versicherer, siehe:
DELVAG (Selbstkostenflüge v. Privatpiloten)
Sprachkenntnisse (deutsch)/Selbsterklärung
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Update (25.04.13): Ist das LBA die Lizenzführende Stelle, bitte noch zusätzlich folgenden Antrag ausfüllen und mitschicken:
LBA Antrag auf Eintragung des Sprachnachweises
Flugbeschränkungen-Lärmschutz
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Für den konkreten Flugbetrieb heißt das, dass wir an den im Luftfahrthandbuch VFR AD1-7 aufgeführten Flugplätzen den Restriktionen des § 1 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung unterliegen. Starts und Landungen mit unseren Flugzeugen sind demnach an bestimmten Flugplätzen untersagt:
- montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
- samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
Die in unserem Bereich davon betroffenen Flugplätze sind derzeit (AIP VFR-Stand 8. OCT. 2009 07.04.2022, NfL 2023-1-2850):
Damme, Harle, Kiel, Münster-Telgte, Osnabrück-Atterheide, St. Michaelisdonn, Uetersen, Wilhelmshaven.
Ganderkesee, Hildesheim, Itzehoe, Kyritz, Münster-Telgte, Uetersen, Wooge, Wilhelmshaven.
Parken auf dem LAT Gelände (PKW)
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Flugbeschränkungen des Flughafen Bremen
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AIP Germany AD 2 EDDW 1-9:
- 2.1 Luftfahrzeuge dürfen in der Zeit von 2100 bis 0600 (2000 bis 0500) nicht starten und landen.
- 2.3.3 (sinngemäß) Übungs- und Prüfungsflüge mit aufeinanderfolgenden wiederholten An- und Abflügen sind außerdem unter der Wochen ab 2000 (1900) und an Wochenenden ab Sa 1200 (1100) untersagt.
Tel.: (0421) 5595-243
Fax.: (0421) 5595-598
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zollbestimmungen - Flüge in Nicht-Schengen-Staaten
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s.a. » Auswertiges Amt-Schengen