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Wetter Bremen (EDDW)


[Quelle: AWS]
METAR
140250Z AUTO 22003KT 200V260 5000 BR OVC010 00/M01 Q1019=
TAF
132300Z 1400/1424 20005KT 9999 OVC013 BECMG 1400/1403 OVC008 TEMPO 1401/1411 3000 -DZ OVC004 PROB40 TEMPO 1401/1408 -FZDZ BECMG 1407/1409 25011KT TEMPO 1411/1417 3000 RADZ OVC004 BECMG 1418/1421 BKN020 TEMPO 1419/1424 4000 SHRA BKN008TCU=
BCMT / ECET: 06:49 / 15:50 UTC (EDDW 2024-12-14)

ATC bittet um Angabe von "Y" im FPL Feld 10a für IFR Flüge (vorgeschrieben z.B. f. Luftraum "C" und ab 2018 für alle Lufträume). Bei Bedarf dann über die "AUX 4 (Setup 2)->Communications" 8,33 am GNS430 aktivieren.
***27.04.2016***
Nach erneuter Durchsicht der Garmin GNS430 Zertifizierung sollten die Angaben in Feld 18 nun wie unten beschrieben erfolgen:
***11.11.2012***
Ab 15. November 2012 gelten einige Neuerungen für den ATC FPL. Nach unseren Recherchen ist die Fliegerei mit unseren C172 nur in Feld 10a/b (Nav-Equipment/Transponder) betroffen. Hier gilt für unsere LFZ:
 
Feld 10a/b: "SDGRY/S" und dann in Feld 18: "PBN/B2D2S1"
 
 Erläuterungen:
Feld 10a:
S=Standard (VHF, VOR, ILS)
D=DME
G=GNSS (GPS)
R=Performance Based Navigation (PBN in Feld 18 näher zu erläutern)
Y=8,33 kHz-Kanalabstand auf dem VHF-Band
Feld 10b:
/S=TXP Mode S

Feld 18:
B2=RNAV 5 GNSS (GPS)
D2=RNAV 1 GNSS (GPS)
S1=RNP Apch. (RNAV (GPS) oder RNP Apch. bis LNAV minimum)
 
Der Anhang VII, Part NCO (Non-Commercial-Operations), der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (http://eur-lex.europa.eu/...) tritt ab dem 26.8.2016 in Kraft und gilt für den HFC vollumfänglich. Damit werden die LuftBO und Teile der Durchführungsverordnungen zur LuftBO abgelöst.

Bitte die Vorschriften im Selbststudium einmal anschauen, um einen vorschriftsmäßigen Betrieb sicherzustellen. Weitere Informationen hierzu werden auf der nächsten Mitgliederversammlung präsentiert.
Zusammenfassung des Briefings über die Änderungen durch die neuen europäischen Vorschriften (SERA) von der JHV am 5.3.15:
SERA Briefing


Da es in der Vergangenheit Abweichungen von der veröffentlichten Platzrunde gab, bittet der Betreiber des Flugplatzes Ganderkesee (EDWQ) dringend um Einhaltung der Platzrunde.
Zur Zeit gibt es in Ganderkesee massive Lärmbeschwerden. Die Situation ist so weit, dass Piloten bei deutlicher Abweichung von der Platzrunde mit Klagen der Anwohner rechnen müssen.
Anbei die Anflugkarte von Ganderkesee-sensible Gebiete sind "rot"eingezeichnet:
[1]edwq_laerm.jpg
zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken.
Tanken in Ganderkesee (ab Feb. 2014) und Rotenburg/Wümme (ab März 2014)
Es ist nun möglich in EDWQ und EDXQ auf Rechnung zu landen und zu tanken!
Der Benzinpreis ist z.Zt. um ca. EUR 0,50 günstiger als in Bremen. Daher kann wie folgt verfahren werden:
Wer kurz vor der Rückkehr nach Bremen in EDWQ/EDXQ volltankt (und nur noch nach EDDW zurückfliegt), braucht dann in Bremen nicht noch einmal voll zu tanken. Eintrag ins Bordbuch "nicht getankt, EDWQ / EDXQ" reicht aus (natürlich auch die Menge vom Tanken in EDWQ/EDXQ in der entsprechenden Zeile vermerken). Zusätzlich bitte nicht vergessen alle Betankungen auch in "AID-Debriefing" einzutragen, damit bei Rechnungstellung die Mengen entsprechend zügig kontrolliert werden können. Danke!
Jetzt geregelt in:
VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012
Artikel 6 (4a)
...

a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.

...
Quelle: eur-lex.europa.eu

Für unsere Flugzeuge besteht entsprechender Versicherungschutz von unserem Versicherer, siehe: 
DELVAG (Selbstkostenflüge v. Privatpiloten)
Gem. EASA FCL.055 gilt ab 9.April 2013:
FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein. (...)
[Überarbeitet nach Rücksprache mit LBA, WuH etc...(15.8.13)]
D.h. wer ab 9.4.13 mit seiner JAR/EASA Lizenz fliegen will, braucht einen Sprachvermerk (entweder für Englisch oder in der Sprache in der gefunkt werden soll). Wer keinen englisch Vermerk hat, kann als deutsch Muttersprachler bei der Lizenzführenden Stelle (WuH, LBA, etc) die beigefügte Selbsterklärung zum Sprachnachweis (gem. NfL I 16/13) einreichen (ca. 0-35 EUR) und erhält den Level 6 für die Sprache deutsch.
Für die Teilnahme am Funksprechverkehr wird -nach wie vor- ein entsprechendes Funksprechzeugnis benötigt. 
 
Selbsterklärung zum Sprachnachweis (deutsch)
Update (25.04.13): Ist das LBA die Lizenzführende Stelle, bitte noch zusätzlich folgenden Antrag ausfüllen und mitschicken:
LBA Antrag auf Eintragung des Sprachnachweises
Wegen der ausgelaufenen Übergangsfrist des § 4 Absatz 2 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung erfüllen unsere Flugzeuge nicht mehr die erhöhten Schallschutzanforderungen.
Für den konkreten Flugbetrieb heißt das, dass wir an den im Luftfahrthandbuch VFR AD1-7 aufgeführten Flugplätzen den Restriktionen des § 1 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung unterliegen. Starts und Landungen mit unseren Flugzeugen sind demnach an bestimmten Flugplätzen untersagt:
  1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
  2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
Ausgenommen davon sind Starts und Landungen zu oder von Überlandflügen von mindestens einer Stunde Dauer.
Die in unserem Bereich davon betroffenen Flugplätze sind derzeit (AIP VFR-Stand 8. OCT. 2009 07.04.2022, NfL 2023-1-2850):
Damme, Harle, Kiel, Münster-Telgte, Osnabrück-Atterheide, St. Michaelisdonn, Uetersen, Wilhelmshaven.
Ganderkesee, Hildesheim, Itzehoe, Kyritz, Münster-Telgte, Uetersen, Wooge, Wilhelmshaven.
Für HFC-Mitglieder ohne LAT Parkmarke (nur LAT Mitarbeiter), besteht keine Möglichkeit auf dem Parkplatz der Lufthansa Aviation Training zu parken.
Aus gegebenem Anlass bittet uns die Luftfahrtbehörde Bremen erneut auf folgenden Abschnitt der AIP hinzuweisen:
AIP Germany AD 2 EDDW 1-9:
  • 2.1 Luftfahrzeuge dürfen in der Zeit von 2100 bis 0600 (2000 bis 0500) nicht starten und landen.
  • 2.3.3 (sinngemäß) Übungs- und Prüfungsflüge mit aufeinanderfolgenden wiederholten An- und Abflügen sind außerdem unter der Wochen ab 2000 (1900) und an Wochenenden ab Sa 1200 (1100) untersagt.
Ausnahmen zu 2.1 in begründeten Einzelfällen erteilt die Luftaufsicht unter:
Tel.: (0421) 5595-243
Fax.: (0421) 5595-598
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wegen verschärfter Sicherheitsbestimmungen wird der Zoll noch strenger auf Meldeverstösse reagieren. Betroffen sind Flüge aus Schengen-Staaten in Nicht-Schengen-Staaten oder umgekehrt. Sofern das für uns für Flüge ab Bremen (überhaupt) zutrifft, muss hier der Zoll am Flughafen Bremen (Tel.: 536170) *rechtzeitig* vor dem Fluge informiert werden! Schengen-Staaten sind zur Zeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxenburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn (Schweiz ab 29.03.09).
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