HFC Logo
Jedes flugberechtigte Mitglied des HFC Bremen ist verpflichtet, pro Kalenderjahr die im Abschnitt "Gebühren" aufgeführten Arbeitsstunden abzuleisten.

Arbeitsstunden dürfen nicht auf andere Personen übertragen werden.

Die geleiteten Arbeitsstunden sind in das Arbeitsblatt einzutragen. Siehe hierzu den Abschnitt "Arbeitsblatt" (weiter unten).

Der HFC setzt rechnerisch die Arbeitsstunden mit den im Abschnitt "Gebühren" aufgeführten Werten an (Betrag / Anzahl zu leistender Stunden). Wer Arbeitsstunden nicht oder nicht vollständig ableistet, wird entsprechend finanziell belastet.

Der HFC verfährt dabei wie folgt:

Das Konto eines jeden flugberechtigten Mitgliedes wird vorab am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres mit der Summe der zu leistenden Stunden belastet. Bei Ableistung der geforderten Arbeitsstunden verringert sich die Belastung entsprechend, maximal auf € 0,--. Das dem HFC vorgeliegende  vorgelegte Arbeitsblatt ist die Grundlage dieser Abrechnung.

Werden mehr als die geforderten Arbeitsstunden geleistet, wird pro zusätzlich geleistete Stunde der halbe Stundenbetrag dem persönlichen HFC-Konto gutgeschrieben.

Das Waschen verschmutzter HFC Flugzeuge kann als Arbeitsstunden angerechnet werden. Der Waschtermin ist mit dem technischen Leiter Vorstand vorher abzustimmen.

  • Regelung für Vorstandsmitglieder, deren Vertreter und Fluglehrer:
    Den Vorstandsmitgliedern und Fluglehrern wird für ihre Tätigkeit die Jahres-Arbeitsstundenpauschale gutgeschrieben. Eine Gutschrift darüber hinaus geleisteter Stunden (Vorstandstätigkeit/Fluglehrertätigkeit) findet nicht statt.
  • Theorielehrer:
    Theorielehrer können Ausbildungstätigkeit (reine Unterrichtszeit) als Arbeitsstunden im Rahmen der Arbeitsstundenpauschale anrechnen. Eine Gutschrift darüber hinaus geleisteter Ausbildungsstunden findet nicht statt.

Arbeitsblatt 
Die geleisteten Arbeitsstunden sind in das in der Werft ausliegende Arbeitsblatt unter Angabe der „Art der Arbeiten“ (z.B 50h, 100h, 200h, JNP, R/H Reifen gewechselt usw.) unverzüglich einzutragen und vom Technischen Leiter seinem Vertreter oder  von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen.

Das jeweilige Arbeitsblatt gilt nur für den angegebenen Monat und wird am Monatsende durch ein neues Blatt ersetzt. Nachträglich eingetragene Arbeiten werden nicht berücksichtigt.

Fluglehrer, die ausserhalb der von der Ausbildungserlaubnis geforderten Flugstundenaufzeichnungen im Fluglehrertätigkeitsbuch tätig sind (z.B. Standardisierungs-Flüge), sollten diese zur Arbeitsstundenabrechnung gesondert einreichen.