(vom 11.09.1968, in der Fassung vom 11.04.2024)
§1
Der Hanseatische Fliegerclub Bremen, mit Sitz in Bremen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Flugsports. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass den Mitgliedern die aktive Ausübung des Flugsports sowie die Ausbildung zum Erwerb von Pilotenlizenzen ermöglicht werden,
Der Satzungszweck wird auch durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer auf dem Gebiet des Flugsports aktiver, steuerbegünstigter Institutionen verwirklicht.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, insbesondere des Flugsports.
§6
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder verpflichten sich, den Flugsport praktisch auszuüben, passive Mitglieder fördern den Flugsport und können an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jeder kann Mitglied werden.
Jugendliche unter 18 Jahren können als Junioren-Mitglieder ohne Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Besonders um die Förderung des Vereins verdiente Mitglieder können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über persönliche Änderungen zu informieren, sofern die die Mitgliedschaft im Verein betreffen, insbesondere über Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung.
§7
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist eine Beschwerdemöglichkeit an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Beschwerde muss schriftlich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ablehnung, dem Vorstand zugestellt werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§8
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der spätestens drei Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Ziele und das Interesse des Vereins verstößt. Im Falle des Ausschlusses ist eine Beschwerdemöglichkeit an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Beschwerde muss schriftlich, spätestens 14 Tage nach Erhalt des Beschlusses, dem Vorstand zugestellt werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- durch Tod.
§9
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und Aufnahmegebühren. Wenn die Mitgliedschaft endet, dürfen entrichtete Beiträge und Aufnahmegebühren nicht zurückerstattet werden. Alle durch entrichtete Beiträge erworbenen Ansprüche an Vereinsleistungen sind in diesem Falle nicht übertragbar.
Von aktiven Mitgliedern können zusätzliche Arbeitsleistungen und die Erstattung von Flugstundenkosten oder Fremdleistungen, wie zum Beispiel Start- und Landeentgelte und Flugsicherungsgebühren verlangt werden.
Zum Einzug dieser im Normalfall monatlich zu erhebenden Beträge erteilt das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat.
Die Höhe der Aufnahmebeiträge, Mitgliederbeiträge, der Flugstundenkosten, der Umfang der Arbeitsleistungen, Fälligkeiten sowie das Zahlungsverfahren werden vom Vorstand festgelegt.
§9a
Im Falle einer finanziellen Notlage, insbesondere, wenn die zu erwartenden Kosten absehbar nicht durch die in § 9 genannten Beträge gedeckt werden können, kann die Mitgliederversammlung eine Sonderumlage bis zum Dreifachen des jeweils zutreffenden Jahresbeitrags sowie deren Fälligkeit festlegen.
§10
Der Verein hat als Organe
- den Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§11
Der Vorstand setzt sich aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- kaufmännischen Leiter
- (-)
- Ausbildungsleiter
- Sicherheitsmanager
- Konformitätsmanager
zusammen. Im Bedarfsfall können die Positionen des Sicherheits- und des Konformitätsmanagers in Personalunion besetzt werden.
Der Vorstand ist gleichermaßen geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen mit fachlichem Schwerpunkt muss das fachlich zuständige Vorstandsmitglied anwesend sein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Alle Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.
Vorstandsmitgliedern kann für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im betragsmäßigen Rahmen gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden, sofern dies angemessen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins vertretbar ist.
Neben einer Aufwandsentschädigung haben die für den Verein tätigen Personen Anspruch auf Ersatz der von ihnen im Interesse des Vereins verauslagten, nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen gem. § 670 BGB.
Unabhängig davon ist die Vereinbarung und Zahlung gesonderter Werk- und Dienstleistungsentgelte für die Erbringung von Leistungen an den Verein oder dessen Mitglieder (z.B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Instandhaltung der Flugzeuge im Rahmen der Continuous Airworthiness Maintenance Organization (CAMO)), die nicht zu den Aufgaben und Pflichten im Rahmen von ehrenamtlich übernommenen Vereinsämtern oder eines Anstellungsverhältnisses zum Verein gehören. Die jeweiligen Leistungsinhalte, ihr Umfang und deren Vergütung sind vorher schriftlich mit dem Vorstand zu vereinbaren.
§12
Der Verein wird nach außen und innen vertreten
- durch den Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils allein im Übrigen
- durch zwei andere Vorstandsmitglieder.
§13
Die Mitgliederversammlung
- tagt mindestens einmal im Jahr, entweder als Sitzung in Präsenz, auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- und Videokonferenz) oder in hybrider Form. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand und gibt sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt,
- wählt den Vorstand im Turnus von vier Jahren, Wiederwahl ist zulässig,
- nimmt einmal jährlich den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Vorstandsentlastung,
- fasst Beschlüsse über Tagesordnungspunkte, die der Vorstand festlegt, und über Mitgliederanträge, die mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben dem Vorstand zugestellt worden sein müssen,
- fasst ihre Beschlüsse außer bei Satzungsänderungen und Beschlüssen zur Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit,
- wird vom Vorstand mit einer Mindestfrist von zwei Wochen in Textform eingeladen,
- lässt vom Vorstand das Sitzungsprotokoll anfertigen, das mit Gegenzeichnung durch den Leiter der Mitgliederversammlung gültig wird,
- kann Satzungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen und
- kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn diese von einem Drittel der Mitglieder beantragt ist und diesem Antrag dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Flugabrechnung. Mitglieder haben über EDV Einsicht in die Kontaktdaten der anderen Vereinsmitglieder.